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   BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51   

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BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51 (https://dejure.org/1951,2003)
BGH, Entscheidung vom 28.06.1951 - 3 StR 377/51 (https://dejure.org/1951,2003)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 1951 - 3 StR 377/51 (https://dejure.org/1951,2003)
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  • RG, 15.03.1926 - II 86/26

    Kann Nötigung durch Gewalt (§ 240 StGB.) in der Abgabe bloßer Schreckschüsse auf

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51
    Wenngleich ein bestimmtes Mass von Kraftentfaltung nicht erforderlich ist (RG JW 1935, 2734 Nr. 16) und Gewalt nicht unbedingt eine unmittelbare Einwirkung auf den Körper des Angegriffenen verlangt (RGSt 60, 157), so lässt sich bei der hier gegebenen Lage eine Gewaltanwendung doch nicht denken, ohne eine Berührung des Körpers der Frau, die zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen werden sollte.
  • RG, 29.09.1896 - 3525/96

    Was ist im Sinne des § 255 St.G.B.'s unter einer Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51
    Gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ist nur angedroht, wenn der Täter der Angegriffenen ein übel in Aussicht stellt, das ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Gesundheit unmittelbar oder in allernächster Zeit nicht unerheblich beeinträchtigt (vgl Niethammer, Strafrecht 1950, S. 168 b 2; RGSt 29, 77; 72, 229).
  • RG, 16.11.1939 - 5 D 669/39

    1. Der § 177 StGB. ist nicht entsprechend anwendbar, wenn der Täter ein Mädchen

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51
    Diese Vorschrift, die mit scharfer Strafandrohung gefährliche Gewalttätigkeiten treffen will, lässt die vom Erstrichter vorgenommene weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals einer im Gesetz ganz bestimmt umschriebenen Drohung nicht zu (RGSt 73, 358; RG JW 1938, 502 Nr. 3).
  • RG, 27.05.1938 - 4 D 313/38

    Die Drohung mit einer völlig unerheblichen gegen den Körper oder das leibliche

    Auszug aus BGH, 28.06.1951 - 3 StR 377/51
    Gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ist nur angedroht, wenn der Täter der Angegriffenen ein übel in Aussicht stellt, das ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Gesundheit unmittelbar oder in allernächster Zeit nicht unerheblich beeinträchtigt (vgl Niethammer, Strafrecht 1950, S. 168 b 2; RGSt 29, 77; 72, 229).
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